Tatbestand unerlaubte Ansammlung § 113 Abs. 3 Gesetz Ordnungswidrigkeiten?

Antwort

Der Tatbestand des unerlaubten Versammelns ist in § 113 Absatz 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt. Dieser Paragraph bezieht sich auf das unerlaubte Zusammenkommen von Personen, das gegen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes verstößt. Konkret wird eine Ordnungswidrigkeit angenommen, wenn eine Versammlung ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Verstoß gegen Auflagen durchgeführt wird. Die genauen Voraussetzungen und die rechtlichen Konsequenzen können je nach den Umständen des Einzelfalls variieren. Für detaillierte Informationen und die genaue Formulierung des Gesetzestextes ist es ratsam, die aktuelle Fassung des Ordnungswidrigkeitengesetzes zu konsultieren.

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